493) einen Aufwand von 44 Stunden geltend. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand angesichts des oberinstanzlichen Augenscheins (1 ganzer Tag), des oberinstanzlichen Gutachtens inkl. Ergänzungsgutachten, welche eingehend zu studieren waren sowie der mehrtätigen oberinstanzlichen Hauptverhandlung als verhältnismässig und geboten. Insgesamt ist dem Beschuldigten so-