136 StPO). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Entsprechend haben die Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 sowie der Kanton Bern dem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Fürsprecher B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 23. Januar 2019 (pag. 493) einen Aufwand von 44 Stunden geltend.