In einer solchen Situation sind die Verteidigungskosten des obsiegenden Beschuldigten vor der Berufungsinstanz durch die Privatklägerschaft zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 428 StPO, N. 3 zu Art. 432 StPO und N. 1 zu Art. 436 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die im Zivilpunkt und/oder (bei Antragsdelikten) im Strafpunkt obsiegende beschuldigte Person (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 136 StPO).