Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Grundsätzlich gehen die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Anders ist dies dann, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren freigesprochen wird, das ausschliesslich durch die unterliegende Privatklägerschaft angehoben und damit verursacht wurde. In einer solchen Situation sind die Verteidigungskosten des obsiegenden Beschuldigten vor der Berufungsinstanz durch die Privatklägerschaft zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1;