Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 haben dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘770.05 (Straf- und Zivilklägerin 2) resp. CHF 8‘297.20 (Straf- und Zivilklägerin 3) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. dazu auch oben Ziff. 21.2.1). 21.3 Entschädigung des Beschuldigten Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.