21.2.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3, Rechtsanwalt F.________, stützte sich die Kammer auf die von ihm anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten. Hinsichtlich der vorgenommenen Kürzungen wird auf die Kurzbegründung im Dispositiv (Ziff. 6) verwiesen. Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 haben dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘770.05 (Straf- und Zivilklägerin 2) resp.