42 stützt auf die angemessene Honorarnote vom 21. Januar 2019 auf CHF 9‘487.00 festgesetzt. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9‘487.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. dazu auch oben Ziff. 21.2.1). 21.2.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3