Das Urteilsdispositiv ist entsprechend zu korrigieren. 21.2 Amtliche Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Strafund Zivilklägerinnen 21.2.1 Allgemeines Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen.