41 Im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv vom 25. Januar 2018 wurde versehentlich nicht erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 - 3 die Kosten vorläufig nicht zu tragen haben, sondern erst, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Das Urteilsdispositiv ist entsprechend zu korrigieren.