Es werden ihr daher lediglich 1/10 der oberinstanzlichen Gebühren von insgesamt CHF 10‘000.00, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Die verbleibenden oberinstanzlichen Gebühren von CHF 9‘000.00 haben die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 sowie die Generalstaatsanwaltschaft resp. der Kanton Bern zu gleichen Teilen, d.h. jeweils im Umfang von CHF 3'000.00, zu tragen. Da sämtliche Auslagen in der Höhe von total CHF 10‘282.00 vor dem Rückzug der Berufung durch die Straf- und Zivilklägerin 2 entstanden sind, sind diese von allen unterlegenen Parteien zu gleichen Teilen, d.h. jeweils im Umfang von CHF 2‘570.50, zu tragen.