In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen). Dem Opfer sind im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher Kosten aufzuerlegen (BGE 141 IV 262 E. 2.2; BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die Straf- und Zivilklägerin 2 zog ihre Berufung kurz vor der Berufungsverhandlung zurück. Es werden ihr daher lediglich 1/10 der oberinstanzlichen Gebühren von insgesamt CHF 10‘000.00, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt.