ten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien sind (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen).