Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits erhob zwar nicht eigenständig Berufung, verlangte jedoch – wie die Straf- und Zivilklägerinnen 1 - 3 – in der oberinstanzlichen Verhandlung ebenfalls einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung. Da die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen und die Straf- und Zivil-klägerin 2 ihre Berufung mit Eingabe vom 8. Januar 2018 zurückzog (womit sie ebenfalls unterliegt), haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu tragen, wobei die Straf- und Zivilklägerinnen aufgrund der ihnen gewähr-