, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens. Vorliegend haben sowohl die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 gegen den erstinstanzlichen Freispruch Berufung erhoben mit dem Antrag, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits erhob zwar nicht eigenständig Berufung, verlangte jedoch – wie die Straf- und Zivilklägerinnen 1 - 3 – in der oberinstanzlichen Verhandlung ebenfalls einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung.