und Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Dasselbe gilt für die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 in erster Instanz. Aufgrund der Opfereigenschaft treffen die Straf- und Zivilklägerinnen 1 - 3 für das erstinstanzliche Verfahren weder eine Rück- noch Nachzahlungspflicht (Art. 30 Abs. 3 OHG; vgl. dazu unten Ziff. 21.2.1).