a StPO). Dem Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 16‘702.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Daran ist nichts auszusetzen und die dem Beschuldigen zugesprochene Entschädigung wird bestätigt. 20.3 Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Straf- und Zivilklägerinnen Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt P.________ und Rechtsanwalt D.__