427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor. Folglich sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘265.45 vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 20.2 Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher B.____