426 Abs. 2 StPO). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person können überdies der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, dies bei Offizialdelikten aber nur insoweit, als diese durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche eine Kostentragung durch den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) oder durch die Straf- und Zivilklägerinnen (Art. 427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor.