V. Zivilpunkt Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten besteht in diesem Verfahren keine strafrechtliche Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3. Eine fahrlässige Tötung ist nicht erstellt. Dementsprechend sind den Straf- und Zivilklägerinnen weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden durch Verschulden des Beschuldigten kausal und widerrechtlich verursacht worden. Der Sachverhalt ist daher in Bezug auf die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 spruchreif. Deren Zivilklagen werden daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen.