Den Sturz von J.________ mit anschliessendem Fall über die Felskante rund 50 Meter in die Y.___schlucht konnte er so nicht voraussehen. Der Beschuldigte bewegte sich bei seinem Vorgehen vielmehr noch im Bereich des erlaubten Risikos. Dies führt dazu, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist, weshalb er freigesprochen wird.