___ ans Seil zu nehmen. Vielmehr muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinen Pflichten zur erhöhten Betreuung der beiden Jugendlichen und insbesondere J.________ beim Abstieg auf dem Weg zur Abseilstelle in allen Teilen nachgekommen ist. Etwas anders kann zumindest nicht nachgewiesen werden, ohne den Grundsatz «in dubio pro reo» zu verletzen. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gewählten Vorgehen (nicht angeseilter, aber gut betreuter Abstieg) keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Den Sturz von J.______