Andernfalls befinden sich ein oder zwei Mädchen ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und das Coaching könnte nicht mehr Wirkung entfalten. In dieser Beziehung ergaben sich während des Abstiegs bis kurz vor dem Absturz beweismässig keine Hinweise darauf, dass J.________ durch die beiden andern «abgehängt» und auf sich allein gestellt gewesen wäre. Eine solche Situation würde an den Leading Case in BGE 122 IV 303 erinnern (Fall