Entgegen der Behauptung der Straf- und Zivilklägerin 1 trifft es daher auch nicht zu, dass die Gefahren im Klettergaren und Seilpark völlig anders zu beurteilen wären. Dass der Beschuldigte, nachdem sich die Mädchen durchwegs positiv verhalten haben, die Möglichkeit eines Stolperns auf diesem letzten leichteren Wegstück nicht in Betracht gezogen hat, kann ihm nun nicht zur Last gelegt werden. e. Abstand zwischen den drei Absteigenden Das Coaching und enge Betreuen des Beschuldigten gegenüber den beiden Mädchen kann nur dann funktionieren, wenn der Abstand zwischen dem Beschuldigten und den beiden Mädchen während des Abstiegs nicht zu gross ist.