Z. 39-43). Im Übrigen hätten die beiden Mädchen ohne weiteres auch am Vormittag mit tödlichen Folgen stolpern können, mussten sie doch auch dort ungesichert mehr oder weniger steile Wege/Pfade bewältigen (so weist etwa der Weg vom Klettergarten zum Seilpark eine Hangneigung von stellenweise 35 bis 40 Grad auf, wobei der Hang über eine Stützmauer auf die Strasse führt). Entgegen der Behauptung der Straf- und Zivilklägerin 1 trifft es daher auch nicht zu, dass die Gefahren im Klettergaren und Seilpark völlig anders zu beurteilen wären.