37 Es ist nichts bekannt, dass so etwas geschehen wäre. Umso weniger kann dem Beschuldigten vorgeworfen werden, er hätte etwas nicht erkannt, was er hätte als Indikation zum Anseilen interpretieren müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, der Beschuldigte habe während des Vormittagsprogramms zwar wichtige Erkenntnisse über die Trittsicherheit der Mädchen gewinnen können, jedoch sei ein Stolpern jederzeit – auch in völlig unproblematischen Situationen – möglich;