Für den Beschuldigten bestand jedoch kein Anlass, physische Hilfestellung zu geben oder einzugreifen, da sich die beiden Mädchen auf dem Abstieg optimal verhielten. Gemäss Beweisergebnis hatten die beiden Mädchen die 3. Schlüsselstelle bewältigt und befanden sich bereits auf dem Wegstück, wo es wieder flacher und wegtechnisch einfacher wird, als J.________ stürzte.