1412 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte beobachtete die beiden Mädchen – wie bereits erwähnt – laufend und gab ihnen Tipps, wie sie gehen sollten. Die Mädchen kamen gut nach, so dass der Abstand zwischen ihnen klein gehalten werden konnte, wobei der Beschuldigte bei Bedarf hätte eingreifen können. Für den Beschuldigten bestand jedoch kein Anlass, physische Hilfestellung zu geben oder einzugreifen, da sich die beiden Mädchen auf dem Abstieg optimal verhielten.