Zudem schaute er immer wieder zurück, wie sich die Mädchen anstellen. Die Mädchen stellten sich gut an und waren konzentriert. Da alles problemlos verlief und er von den Mädchen jeweils eine positive Rückmeldung erhielt, bestand für ihn kein Anlass, physisch einzugreifen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in dieser Hinsicht vor, der Beschuldigte habe diesen Punkt nur teilweise erfüllt, da es ihm gar nicht möglich gewesen sei, J.________ physisch Hilfe zu leisten, da sich diese – gemäss Gutachten – ca. 2 bis 3 Meter hinter dem Beschuldigten befunden habe.