Dass sie von einer gefahrlosen Situation ausgegangen wären, trifft damit – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt – offensichtlich nicht zu. Ob der Beschuldigte bei den Schlüsselstellen etwas Spezielles vorgekehrt hat, konnte er nicht mehr genau sagen; wahrscheinlich habe er aber darauf hingewiesen, dass es bei den Schlüsselstellen etwas schwieriger sei (pag. 1406 Z. 4 ff.).