Auch im Rahmen der einzelnen Betreuungsschritte erwähnt der Gutachter nirgends, dass die Mädchen auf die Todesgefahr hätten hingewiesen werden müssen. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass den beiden Mädchen – gemäss Beweisergebnis – sehr wohl bewusst war, dass sie sich über einen ausgesetzten Weg zur Abseilstelle begeben werden und sich neben ihnen eine Schlucht, in welcher in Fluss fliesst, befindet. Dass sie von einer gefahrlosen Situation ausgegangen wären, trifft damit – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt – offensichtlich nicht zu.