den Mädchen die Abseilstelle von der gegenüberliegenden Hangseite zeigen müssen, widersprechen sie dem Experten I.________. Dieser führte in seinem Gutachten nämlich ausdrücklich aus, dass bei nicht erfahrenen Berggängern ein zu offensives Kommunizieren und Veranschaulichen der Gefahr nicht zielführend sei (S. 4 Ergänzungsgutachten, pag. 1336). Auch im Rahmen der einzelnen Betreuungsschritte erwähnt der Gutachter nirgends, dass die Mädchen auf die Todesgefahr hätten hingewiesen werden müssen.