Der Experte bestätigt in seinem Gutachten denn auch, dass er die Instruktion des Beschuldigten als genügend erachte (Gutachten S. 18, pag. 1241). Soweit die Straf- und Zivilklägerinnen und die Generalstaatsanwaltschaft geltend machen, der Beschuldigte hätte die beiden Mädchen auf die Todesgefahr hinweisen müssen resp. den Mädchen die Abseilstelle von der gegenüberliegenden Hangseite zeigen müssen, widersprechen sie dem Experten I.__