Vielmehr erweisen sich die Ermahnungen an die Mädchen, wonach sie aufpassen und nicht springen sollten, den konkreten Verhältnissen als angepasst. Zwar mag die Instruktion etwas knapp erscheinen, für das konkrete Vorhaben, d.h. den Abstieg in die Schlucht, enthielt sie aber das Notwendige. Dies zeigt sich bereits darin, als die beiden Mädchen Respekt, aber keine Angst vor der Schlucht hatten, was für eine richtige Instruktion spricht. Der Experte bestätigt in seinem Gutachten denn auch, dass er die Instruktion des Beschuldigten als genügend erachte (Gutachten S. 18, pag. 1241).