35 Der Beschuldigte sagte den beiden Mädchen vor dem Einstieg in die Schlucht, dass sie vorsichtig und langsam gehen und nicht springen sollten. Zudem wies er die Mädchen darauf hin, dass sie schauen sollten, wohin sie ihre Füsse setzten. Entgegen der Behauptung der Straf- und Zivilklägerinnen handelt es sich hierbei keineswegs um pauschale Hinweise. Vielmehr erweisen sich die Ermahnungen an die Mädchen, wonach sie aufpassen und nicht springen sollten, den konkreten Verhältnissen als angepasst.