18.3.2. oben. 18.3.5 Konkrete Betreuung Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die beiden Mädchen auf dem Weg zur Abseilstelle so betreute, dass ein mögliches Gehen ohne Seilsicherung sich im konkreten Fall mit Blick auf die Sorgfaltspflichten eines Bergführers vertreten lässt. Diese Frage kann nur dann bejaht werden, wenn der Beschuldigten die Mädchen auf dem Abstieg zur Abseilstelle in besonderem Masse betreute. Insbesondere fragt sich: a. Machte der Beschuldigte den Mädchen vor dem Start und / oder vor den Schlüsselstellen klar, dass sie hier vorsichtig sein müssen?