Aufgrund der vorangehenden Beweiswürdigung (Ziff. 13.4) ist nicht davon auszugehen, dass der Weg am Unfalltag wesentlich nässer und glitschiger war, als auf den angegebenen Fotos auf pag. 20 f. 18.3.4 Zwischenfazit Aufgrund dieser Überlegungen und mit Blick auf das Verhalten von J.________ am Vormittag und auf dem Weg zur Abseilstelle bis vor dem Sturz durfte der Beschuldigte damit nach dem Gutachten den Weg auch ohne Seilsicherung begehen. Dies allerdings nur unter den nachfolgend zu überprüfenden Voraussetzungen gemäss Ziff. 18.3.2. oben.