d. Kamen Ängstlichkeit, Unsicherheiten, Stolpern auf dem ersten Teil des Wegs im Abstieg zur Abseilstelle vor? Weder der Beschuldigte noch L.________ konnte über derartige Vorfälle berichten. L.________ sagte ausdrücklich, J.________ habe nichts von Angst gesagt (pag. 43 Z. 43). Auch der Beschuldigte verneinte diese Frage in seiner Erstbefragung (pag. 29 Z. 94). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte sodann, dass alles sehr gut und problemlos gegangen sei (pag. 1405 Z. 32) und die beiden Mädchen gut nachgekommen und nicht gerutscht seien (pag. 1405 Z. 35).