der Beschuldigte als Profi könne sich daher nicht auf Analogien zu den spielerischen Morgenaktivitäten berufen, da am Morgen kein steiler Abstieg in eine lebensgefährliche Schlucht stattgefunden habe. Mithin könnten die morgendlichen Aktivitäten keine rechtfertigende Grundlage darstellen, um ungeübte Kinder beim Abstieg in die Schlucht nicht anzuseilen. Dem kann die Kammer nicht folgen. Zwar trifft es zu, dass sich die morgendlichen Aktivitäten nicht eins zu eins mit dem Abstieg in die Schlucht vergleichen lassen. Das Vormittagsprogramm gab dem Beschuldigten aber Aufschluss darüber, wie lernfähig, motiviert, zuverlässig, konzentriert und aufmerksam die Mädchen bei der Sache sind.