1413 ff.). Die Ansicht der Straf- und Zivilklägerin 1 trifft damit nicht zu, zumal die beiden Mädchen dem Abstieg zur Abseilstelle in der Y.___schlucht – wie das Beweisergebnis gezeigt hat – ohne weiteres gewachsen waren. Die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 wenden weiter ein, dass sich die morgendlichen Aktivitäten (Spassprogramm) nicht mit dem Nachmittagsprogramm (ungesicherter Abstieg in die Schlucht) vergleichen liessen; der Beschuldigte als Profi könne sich daher nicht auf Analogien zu den spielerischen Morgenaktivitäten berufen, da am Morgen kein steiler Abstieg in eine lebensgefährliche Schlucht stattgefunden habe.