Die Behauptung, wonach bei Jugendlichen generell eine Anseilpflicht besteht, findet damit nirgends – weder in der Literatur noch im Expertengutachten – eine Stütze. Nicht gefolgt werden kann daher auch der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Antwort 23 des Gutachtens nicht nachvollziehbar sei, da dort das Alter der beiden Mädchen unberücksichtigt bleibe.