Soweit die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, eine solche Prüfung erübrige sich vorliegend, da Kinder und Jugendliche Gefahren generell nicht richtig einschätze könnten und in solchen Situationen daher ohnehin immer angeseilt werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Experte I.________ erwähnt in seinem Gutachten nirgends, dass bei Kindern und Jugendlichen ganz generell eine Anseilpflicht bestehe. Vielmehr führt der Experte ausdrücklich aus, dass sich der einschlägigen Literatur keine konkreten Hinweise entnehmen liessen, wann auf Bergwegen generell mit Seil gesichert werden müsse;