13 f. erwähnt und auf den Bildern pag. 20/21 abgebildet. - Falls J.________ auf dem Weg oberhalb der Absturzstelle Unsicherheiten oder Ängstlichkeit zeigte.» Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob solche Indikatoren für eine Seilsicherung gegeben waren oder nicht (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 18.3.3 ff.). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, eine solche Prüfung erübrige sich vorliegend, da Kinder und Jugendliche Gefahren generell nicht richtig einschätze könnten und in solchen Situationen daher ohnehin immer angeseilt werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden.