pag. 1240 f.): «Wenn im Vorfeld und im oberen Teil des Zustiegs zur Abseilstelle keine Anzeichen bestanden, dass die beiden Mädchen die Stelle nicht sicher meistern konnten. Wird auf eine Steilsicherung verzichtet, muss aufgrund der Absturzgefahr, der wohl mangelnden Wandererfahrung von J.________, und weil der Beschuldigte die Mädchen vor diesem Anlass nicht kannte, auf den in der Frage 1 erwähnten Schlüsselstellen besonders betreut werden (…). Unter besonderer Betreuung verstehe ich: 1.