__ begangen zu haben, ohne diese am Seil zu führen oder ein Fixseil zu installieren und die Mädchen daran zu sichern. Der Gutachter führt dazu einerseits aus, dass auf dem Weg zur Abseilstelle Absturzgefahr geherrscht habe und anderseits, dass im Falle einer Sicherung mit einem kurzen Seil oder bei Sicherung mit der Selbstsicherungsschlinge an einem fixen Seil der Absturz von J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Gutachten S. 16, Antworten 21 und 22; pag. 1239).