Zudem müssen sie nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sein. Damit wird verhindert, dass an die Anbieter und Anbieterinnen unerfüllbare Anforderungen gestellt werden» (BBl 2009, S. 6031). Eine Gliederung verschiedener Sorgfaltspflichten findet sich bei Rahel Müller, Haftungsfragen am Berg, Bern 2016, S. 110 ff. Zur Frage der Seilbenutzung in absturzgefährdetem Gelände ist dort nichts nachzulesen.