Nach dessen Art. 2 Abs. 1 sind Bergführer generell verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden. In ihrem Bericht zum Entwurf des RiskG vom 27. Marz 2009 führte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hierzu folgendes aus: «Die vorliegende Umschreibung der Sicherheitsanforderungen orientiert sich an der Gerichtspraxis zum allgemeinen Gefahrensatz