Dies wird unterdessen auch vom RiskG ähnlich formuliert. Nach dessen Art. 2 Abs. 1 sind Bergführer generell verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden.