Auf einer Bergtour sind Bergführer aber allgemein verpflichtet, Gefahren für die Gäste möglichst zu vermeiden oder, wenn ein Gefahrenzustand entsteht, alles Zumutbare zu tun, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dabei ist zu prüfen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation getan hätte (vgl. analog BGE 122 IV 303 E. 3a). Dies wird unterdessen auch vom RiskG ähnlich formuliert.