Sorgfaltspflichten eines Bergführers Zum Zeitpunkt des Unfalls am 13. Oktober 2011 gab es keine gesetzlich niedergelegten spezifischen Sorgfaltsnormen für Bergführer. Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Oktober 2010 (RiskG, SR 935.91) trat erst am 1. Januar 2014 in Kraft. Auf einer Bergtour sind Bergführer aber allgemein verpflichtet, Gefahren für die Gäste möglichst zu vermeiden oder, wenn ein Gefahrenzustand entsteht, alles Zumutbare zu tun, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht.