18. Pflichtwidrig unvorsichtiges Handeln des Beschuldigten? 18.1 Allgemeines Wegen fahrlässiger Begehung einer Tat kann nur haften, wer den Erfolg nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen (und vermeiden) können. Wer genauere Kenntnisse der Umstände hat, besondere Fertigkeiten oder Qualifikationen aufweist, die ihm die Möglichkeiten geben, Gefahren leichter zu erkennen und auszuschliessen, hat eine höhere Vorsicht aufzubringen ist daher mit